Kieler Straße 33
04357 Leipzig
Vertreten durch die Geschäftsführung
(Nachfolgend: „CuraPonte“, „Auftragnehmer“, „Dienstleister“, „Vermittler“, „Firma“)
Vorbemerkung
Die Auftragnehmerin akquiriert unter dem Namen „CuraPonte“ geeignete Führungskräfte aktiv über verschiedene Kanäle, darunter Stellenportale, Active Sourcing, persönliche Netzwerke sowie Direktansprache. Die so gewonnenen Bewerberprofile werden nach Qualifizierungsgesprächen mit den Kandidaten an die Auftraggeberin weitergeleitet, um eine passgenaue Besetzung offener Führungspositionen in der Pflegebranche zu ermöglichen. Für die Bewerber ist der Service von CuraPonte vollständig kostenfrei.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der LSBC UG (haftungsbeschränkt), Kieler Straße 33, 04357 Leipzig (im Folgenden „Dienstleisterin“ bzw. „CuraPonte“) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeberin“ bzw. „Kunde“) über die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen mit Kandidaten.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Dienstleisterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die Dienstleisterin erbringt Personalvermittlungsleistungen zur Besetzung von insbesondere, aber nicht ausschließlich Führungspositionen in der Pflegebranche, z. B. (Stellv.) Einrichtungsleitungen, (stellv.) Pflegedienstleitungen, (stellv.) Regionalleitungen.
(2) Die Dienstleisterin identifiziert geeignete Kandidaten durch Active Sourcing, Stellenportale, persönliche Netzwerke und Direktansprache, führt qualifizierende Gespräche und leitet Bewerberprofile an den Kunden weiter.
(3) Für die vorgestellten Kandidaten entstehen keinerlei Kosten.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Ein Vermittlungsauftrag kommt zustande, sobald die Auftraggeberin entweder:
a) ein Suchmandat erteilt (z. B. durch die Übermittlung von Stellenprofilen, Vakanzenlisten o. ä.) oder
b) nach Übermittlung eines Kandidatenprofils erstmals mit dem Kandidaten Kontakt aufnimmt.
(2) Die Übermittlung eines Kandidatenprofils gilt als Angebot der Dienstleisterin. Nimmt die Auftraggeberin den Kandidaten durch Kontaktaufnahme an, so kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem die Kontaktaufnahme erfolgt.
(3) Aufträge können in Textform (z. B. E-Mail, Fax) sowie mündlich erteilt werden.
§ 4 Vergütung
(1) Für jeden erfolgreichen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zahlt die Auftraggeberin ein Vermittlungshonorar in Höhe von 22 % des vertraglich vereinbarten Bruttojahresentgelts des vermittelten Arbeitnehmers.
(2) Das Bruttojahresentgelt umfasst alle im ersten Beschäftigungsjahr zu erwartenden Vergütungsbestandteile (Grundgehalt, variable Vergütung, Boni, Provisionen, geldwerte Vorteile). Bei variabler Vergütung ist von einer Zielerreichung von 100 % auszugehen.
(3) Ein erfolgreicher Abschluss liegt vor, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erstvorstellung ein Arbeitsvertrag oder ein gleichartiger Dienstvertrag zwischen Kandidat und Auftraggeberin zustande kommt oder die Auftraggeberin sich anderweitig zur Anstellung des Kandidaten verpflichtet.
(4) Die Vergütung ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können geltend gemacht werden.
(6) Honorare sind nicht erstattungsfähig. Kosten für Reise und Aufenthalt werden nur nach vorheriger Vereinbarung erstattet.
§ 5 Mitwirkungspflichten der Auftraggeberin / Mitteilungspflichten
(1) Ist der Auftraggeberin ein von der Auftragnehmerin vorgeschlagener Kandidat bereits vor der Übermittlung des Profils durch die Auftragnehmerin bekannt, so ist dies der Auftragnehmerin unverzüglich nach Erhalt des Profils schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Erfolgt keine Mitteilung innerhalb von fünf Kalendertagen, gilt der Kandidat als durch die Auftragnehmerin vermittelt. Kommt es in diesem Fall zu einem Arbeitsverhältnis, ist das Honorar gemäß § 4 in voller Höhe fällig. Dies gilt ebenfalls, wenn die Auftragnehmerin bereits auf Weisung der Auftraggeberin in Zusammenhang mit diesem Kandidaten tätig gewesen ist, nachdem das Profil übermittelt wurde (z. B. Klärung von Rückfragen mit dem Kandidaten, Vereinbarung von Vorstellungsgesprächen etc.).
(2) Wird eine der Auftragnehmerin zur Besetzung übertragene Position anderweitig besetzt oder zurückgezogen, so ist die Auftragnehmerin spätestens innerhalb von drei Kalendertagen nach entsprechender Entscheidung darüber in Kenntnis zu setzen. Erfolgt diese Mitteilung nicht fristgerecht, ist die Auftraggeberin zur Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.500,- € netto verpflichtet. Diese dient als Ausgleich für den Mehraufwand der Auftragnehmerin, die bereits umfangreiche, kosten- und zeitintensive Marketingkampagnen zur schnellen Besetzung der Stelle gestartet hat; teilt die Auftraggeberin eine anderweitige Besetzung oder den Rückzug der Position nicht mit, laufen diese Kampagnen weiter.
(3) Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die Auftragnehmerin innerhalb von 10 Tagen nach Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit einem durch sie vermittelten Kandidaten schriftlich über dieses zu informieren und das vereinbarte Bruttojahresgehalt zur Berechnung des Honorars mitzuteilen.
(4) Teilt die Auftraggeberin das Bruttojahresgehalt trotz schriftlicher Erinnerung nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Erinnerung mit, ist die Auftragnehmerin berechtigt, das Bruttojahresgehalt auf Grundlage eigener Marktdaten und branchenüblicher Vergütungswerte zu schätzen und auf dieser Basis das Honorar in Rechnung zu stellen.
(5) Unterlässt die Auftraggeberin die Mitteilung nach Abs. 1 oder verschweigt bzw. bestreitet sie die Einstellung, so verwirkt sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR. Die Vertragsstrafe wird zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar fällig und ist unmittelbar nach Geltendmachung durch die Auftragnehmerin zahlbar.
§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten gemäß DSGVO und BDSG vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Die Dienstleisterin verarbeitet personenbezogene Daten der Kandidaten nur zum Zweck der Personalvermittlung und gibt sie nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen weiter.
(3) Die Parteien verpflichten sich darüber hinaus, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, unabhängig davon, ob sie personenbezogen sind oder nicht, geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Rahmenvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig.
Leipzig, September 2024